Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

9 / 19

§ 9
Ausheben des (Urnen-) Grabes

(1) Auf Grund der Bodenbeschaffenheit sind auf dem Friedhof lediglich einstöckige Bestattungen mit einer Grabsohltiefe von 155 cm möglich. Die Fläche des Einzelgrabes ist mit mindestens 210 cm Länge und 90 cm Breite zu bemessen.

(2) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnengräbern. Diese sind einen Meter lang und einen Meter breit. Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens fünfzig Zentimeter.

(3) Die (Urnen-) Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das Grab wird auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und mit Bodenmaterial entsprechend der Genehmigung vom 10. Januar 2012 wieder verfüllt. Dafür entstehende Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).