Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Friedhofsgestaltung

(1) Der Privatfriedhof Kloster Dalheim besteht in Form eines nicht umfriedeten Friedhofsgeländes östlich und nördlich vor dem Chorraum der Kirche. Er ist angelegt als Rasenfläche, in welche ebenerdige Grabplatten zu Gestaltung der einzelnen Grabstätte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingebracht werden können.

(2) Die Größe, Unterteilung und Gestaltung des Privatfriedhofs bestimmt die Friedhofsverwaltung. Bei Neuanlage einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).