Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Gestaltung der Rasengrabstätte

(1) Jede Grabfläche ist so zu gestalten und der Umgebung des Privatfriedhofs anzupassen, dass die Würde des Privatfriedhofs gewahrt bleibt.

(2) Jede Rasengrabstätte wird mit einer Steinplatte abgedeckt. Weitere Gestaltungen wie beispielsweise Grabmale, Grablampen, Einfassungen oder individuelle Bepflanzungen sind nicht zulässig.

(3) Die Anlage der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Aufbringung der Platte auf die Grabstätte darf nur durch einen entsprechend qualifizierten Unternehmer erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).