Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 18
Haftung
(1) Jeder Nutzungsberechtigte haftet dem Friedhofsträger und Dritten gegenüber für alle Schäden, welche durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung entstehen.
(2) Friedhofsträger und/ oder -verwaltung haften nicht für Schäden, die durch die ordnungswidrige Benutzung des Privatfriedhofs, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen. Im Übrigen haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219). |