Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) vorübergehend in Nordrhein-Westfalen tätig sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2015 (GV. NRW. S. 230).

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.