Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 3
Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Maßnahmen zur Infektionsverhütung hinzuwirken, auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und gegebenenfalls für ärztlichen Beistand zu sorgen. Auf Wunsch der Gebärenden hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger ärztliche Hilfe hinzuzuziehen.

(2) Das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2015 (GV. NRW. S. 230).

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.