Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 5
Schweigepflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches). Diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken, soweit die betreuten Frauen die Hebammen und die Entbindungspfleger nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.

(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft oder Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2015 (GV. NRW. S. 230).

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.