Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

2 / 4

§ 2 (Fn 2)

(1) Von der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 wird ein Drittel, mindestens jedoch 250 Euro, monatlich steuerfrei gezahlt.

(2) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die notwendigen Auslagen abgegolten. Mit der Reisekostenpauschale nach § 1 Absatz 1 sind die Tagegelder und die Übernachtungskostenerstattung für Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks abgegolten. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 242); geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.