Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 2)

(1) Als Ersatz eines Verdienstausfalls, der den beruflich selbständigen Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entsteht, wird mindestens ein Regelstundensatz von 30 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch für zehn Stunden je Tag, gezahlt. Gemäß § 12 Absatz 7, § 21 Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, entfällt eine Zahlung, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.

(2) Sofern auf Antrag an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gezahlt wird, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, darf ein Höchstbetrag von 44 Euro je angefangene Stunde nicht überschritten werden. Die Verdienstausfallpauschale darf gemäß § 12 Absatz 7 Satz 5, § 21 Absatz 3 Satz 7 und 8 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 242); geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.