Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Kursplanung

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Juni eine Kursplanung für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Kursplanung muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl, Bezeichnung und Laufzeit der Kurse,

2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die eine Schulkostenpauschale beantragt werden soll,

3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

4. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die weder eine Schulkostenpauschale beantragt noch eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt werden soll und

5. Ausbildungszeitraum der jeweiligen Schülerinnen und Schüler nach den Nummern 2 bis 4.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.