Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4 (Fn 2)
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale für Schülerinnen und Schüler, die sich in der ersten Jahreshälfte in Ausbildung befinden, ist bis zum 1. November des jeweils vorhergehenden Jahres einzureichen. Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale für Schülerinnen und Schüler, die sich in der zweiten Jahreshälfte in Ausbildung befinden, ist bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

1. Kursbezeichnung und Kursdauer sowie Anzahl und Ausbildungszeiträume der Schülerinnen und Schüler im Kurs,

2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale beantragt wird, sowie die Zeiträume, für die die Schulkostenpauschale beantragt wird und

3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten.

Sofern kein elektronisches Verwaltungsverfahren gemäß § 2 zur Anwendung kommt, stellt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium einheitliche Antragsunterlagen zur Verfügung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.