Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Berechnung und Auszahlung der Schulkostenpauschale

(1) Die Schulkostenpauschalen je Fachseminar errechnen sich aus der Anzahl der Plätze in den jeweiligen Kursen pro Monat und der Höhe der Schulkostenpauschale gemäß § 5 Absatz 4 Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert wurde. Die Schulkostenpauschale wird durch zwei Bescheide im Jahr festgesetzt und durch Abschlagszahlungen quartalsweise, spätestens zum 15. März, 15. Mai, 30. August und 15. November ausgezahlt.

(2) Sofern Kurse im Laufe eines Monats beginnen oder enden, werden diese Monate anteilig ab dem ersten und bis zum letzten Tag des Kurses berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung später beginnt oder vorzeitig endet, werden anteilig ab dem ersten und bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme an der Ausbildung berücksichtigt.

(3) Für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhält der Träger im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate eine Schulkostenpauschale.

(4) Die Gesamtsumme der Schulkostenpauschale wird für die erste Jahreshälfte auf der Grundlage des Antrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 berechnet und durch Bescheid festgesetzt.

(5) Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen. Diese muss enthalten:

1. Kursbezeichnung und Kursdauer,

2. Angaben zu den Schülerinnen und Schülern im Kurs mit der Angabe, ob eine Schulkostenpauschale oder eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt wurde und

3. Beginn und Ende der Kursteilnahme für jede Schülerin und jeden Schüler.

Auf der Grundlage der Übersicht wird die Gesamtsumme der Schulkostenpauschalen für die erste Jahreshälfte neu berechnet.

(6) Für die Berechnung der für die zweite Jahreshälfte zu zahlenden Summe der Schulkostenpauschalen wird zunächst auf der Grundlage der Neuberechnung nach Absatz 5 Satz 3 und des Antrags für die zweite Jahreshälfte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Jahressumme ermittelt. Von dieser Jahressumme wird der Betrag in Abzug gebracht, der in der ersten Jahreshälfte bereits ausgezahlt wurde. Die sich ergebende Summe an Schulkostenpauschale für die zweite Jahreshälfte wird durch Bescheid festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.