Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Änderungsmitteilung

(1) Die Träger der Fachseminare sind zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, sofern ein Kurs, für den eine Schulkostenpauschale beantragt wurde, nicht wie im Antrag angegeben durchgeführt wird. Die Mitteilung nach Satz 1 hat innerhalb von 14 Tagen nach dem im Antrag vorgesehenen Kursbeginn zu erfolgen. §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlegung des Kursbeginns um bis zu zwei Monate genehmigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.