Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Schlussrechnung

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege legen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eine § 5 Absatz 5 Satz 2 entsprechende kursbezogene Gesamtübersicht für das gesamte zurückliegende Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) vor.

(2) Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Behörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die endgültige Gesamtsumme der Schulkostenpauschale für das Vorjahr und setzt diese durch Bescheid fest (Schlussrechnung).

(3) Ergibt die Schlussrechnung eine Überzahlung des jeweiligen Gesamtanspruchs durch die Abschlagszahlungen oder einen Nachzahlungsanspruch, so ist diese beziehungsweise dieser grundsätzlich mit der nächst fälligen Abschlagszahlung zu verrechnen beziehungsweise auszuzahlen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.