Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Nachweise

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die den Anspruch auf Erhalt der Schulkostenpauschale begründen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Träger der Fachseminare geeignete Nachweise wie Ausbildungsverträge, Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen oder Klassenlisten sowie Nachweise über den Ort der praktischen Ausbildung der Auszubildenden vorzulegen beziehungsweise zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Prüfung der Unterlagen im Fachseminar, für das Schulkostenpauschalen beantragt wurden, vorzunehmen. Hierzu sind sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des Kurses aufzubewahren. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachseminare erstrecken, soweit dies für notwendig gehalten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.