Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Datenerhebung, -speicherung und -nutzung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, folgende Daten bei den antragsstellenden Trägern der Fachseminare zu erheben, zu speichern und zu nutzen:

1. Name und Anschrift des Trägers beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers des Fachseminars,

2. Bankverbindung des antragstellenden Trägers des Fachseminars.

Die beteiligten Träger der Fachseminare sind verpflichtet, die entsprechenden Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im Rahmen der Neuberechnung und der Schlussrechnung zur Prüfung der Gesamtübersicht und der Ausbildungsverträge folgende personenbezogene Daten zu erheben:

1. Namen der Schülerinnen und Schüler sowie Geschlecht,

2. Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungsverhältnisse und

3. Dauer der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Kurs.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2015 (GV. NRW. S. 246); geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.