Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 26
Verfahren bei Streitigkeiten

(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin/einem Beamten oder einer Versorgungsempfängerin/einem Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die kvw-Beamtenversorgung, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.

(2) Klagt die Beamtin/der Beamte oder die Versorgungsempfängerin/der Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der kvw-Beamtenversorgung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der kvw-Beamtenversorgung zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.