Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 31
Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge
(1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die kvw-Beamtenversorgung übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der kvw-Beamtenversorgung festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der kvw-Beamtenversorgung einzureichen.
(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.
(3) 1Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben. 2Die monatlichen Abschläge sind zum 25. des jeweiligen Vormonats fällig.
(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.
(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Rechnung gestellt werden.
(6) Die Zahlungen der Mitglieder an die kvw werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Teil 10
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
Kapitel 1
Allgemeine Wirtschaftsführung
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023. |