Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 40
Umlagegruppen

(1) Die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft umfasst die Umlagegruppen für Beamtinnen/ Beamte (Umlagegruppe 1), Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger (Umlagegruppe 2) und alle übrigen Beihilfeberechtigten (Umlagegruppe 3).

(2) 1Nicht in die Bemessungsgrundlage und in den Umlagebedarf einbezogen werden die Beihilfen von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie bei dem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme jeweils mindestens 40 000 Euro jährlich betragen haben (Bestandsfälle). 2Satz 1 findet keine Anwendung mehr, wenn die Bestandsfälle nach dem Beitritt eines Mitglieds in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 40 000 Euro jährlich verursacht haben.

(3) 1Die kvw-Beihilfekasse kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft schriftlich zu vereinbaren.

(4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft kann nur mit allen beihilfeberechtigten Personen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.