Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Veordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831).

 

§ 2
Arten und Formate der zu übermittelnden Dokumente

(1) Nachrichten nach § 1 bestehen aus einem Hauptdokument und maschinenlesbaren Daten im Format XML (Extensible Markup Language). Die Beifügung von Anlagen zu einem Hauptdokument (Anhänge) ist zulässig.

(2) Das Hauptdokument enthält das an die empfangende Behörde zu übermittelnde Anschreiben das Rechtshilfeersuchen betreffend im Format Adobe PDF (Portable Document Format). Ein Anhang soll eines der folgenden Formate aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) ohne Formatierungscodes oder Sonderzeichen,

2. Unicode,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. TIFF (Tag Image File Format),

6. JPEG (Image-Format),

7. Microsoft XLS (Exel Format),

8. HTML (Text-Format),

9. Microsoft Word ohne aktive Komponenten.

(3) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate entsprechen, dürfen in komprimierter Form im Format ZIP übermittelt werden. Eine komprimierte Datei darf keine komprimierten Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die komprimierte Datei beziehen.

(4) XML-Dateien sollen im UNICODE-Zeichensatz UTF8 codiert sein.

(5) Die übermittelnde Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten wie beispielsweise Viren, Trojaner oder Würmer enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324).
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831), in Kraft getreten am 27. Juli 2022.