Historische SGV. NRW.

4 / 8

Aufgehoben durch Veordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831).

 

§ 4
Datenverarbeitung zur Nachrichtenübermittlung zwecks elektronischer Umwandlung (Mapping)

Zum Zwecke der Umschreibung maschinenlesbarer Daten aus und in eine den Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Bund-Länder Arbeitsgruppe Elektronischer Rechtsverkehr vom 21.4.2005 (OT-Leit-ERV) entsprechenden Form (Mapping) darf der in der Anlage 1 bezeichnete nationale Betreiber der nationalen Empfangseinrichtung (e-Codex-Gateway) Nachrichten verarbeiten, soweit dies für die Nachrichtenübermittlung erforderlich ist. Zu diesem Zweck können personenbezogene Daten vorübergehend gespeichert werden, eine dauerhafte Speicherung ist jedoch nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324).
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831), in Kraft getreten am 27. Juli 2022.