Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Veordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831).

 

§ 5
Gewährleistung der Authentizität von an das Ausland zu übermittelnden Hauptdokumenten
und der Integrität von zu übermittelnden Hauptdokumenten und Nachrichten

(1) Eine Mehrfertigung des Hauptdokuments ist durch die in Nummer 9 Absatz 1 der Richtlinien über den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen vom 5. Dezember 2012 (BAnz 2012, AT 19.12.2012 B2) bezeichnete Person zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Mehrfertigung ist zu den Akten zu nehmen. Das Hauptdokument ist elektronisch im Format PDF zu speichern und mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Dem Hauptdokument beizufügende Anhänge sind durch Einscannen in die elektronische Form zu übertragen. Ist ein beizufügendes Schriftstück mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, so ist im Hauptdokument die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des auf dem beigefügten Schriftstück angebrachten Beglaubigungsvermerks zu bestätigen.

(3) Abweichend von Nummer 9 Absatz 3 der Richtlinien über den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen bedarf es der Beifügung eines Dienstsiegels nicht.

(4) Der Betreiber der nationalen Empfangseinrichtung gewährleistet bei der Weiterleitung der Nachricht an das Ausland die Integrität der an das Ausland zu übermittelnden Nachrichten entsprechend den international anerkannten Standards.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324).
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831), in Kraft getreten am 27. Juli 2022.