Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Veordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831).

 

§ 6
Prüfung der Authentizität und Integrität von aus dem Ausland übermittelten Dokumenten und Nachrichten

(1) Sofern nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften vorgesehen ist, ist die Vorlage elektronischer Dokumente zulässig, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sind. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität eines übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 77a Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

(2) Als anderes sicheres Verfahren im Sinne des § 77a Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das die empfangende Stelle von der Prüfung der Authentizität des übermittelten elektronischen Dokuments und der Integrität der übermittelten Nachricht durch den übermittelnden ausländischen Staat entbindet, gilt auch die Bestätigung durch die Beifügung eines „Trust-OK-Token“ nach Maßgabe des sich aus Anlage 2 ergebenden europäischen Standards.

(3) Sofern eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes verwendet wird, muss diese und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.

(4) Die eingereichten Schriftstücke müssen für die Bearbeitung durch ein Gericht oder eine Behörde geeignet sein. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324).
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831), in Kraft getreten am 27. Juli 2022.