Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Veordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831).

 

§ 7
Weitere Bearbeitung eingehender elektronischer Nachrichten aus dem Ausland

Soweit nicht die elektronische Aktenführung zugelassen ist, ist von eingehenden elektronischen Dokumenten, sofern es sich nicht um maschinenlesbare Dateien handelt, ein Aktenauszug zu fertigen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen - AV des Justizministeriums vom 27. April 1967 (JMBl. NRW S. 109) - die zuletzt durch AV vom 29. November 2013 (JMBl. NRW S. 321) geändert worden ist - unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324).
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831), in Kraft getreten am 27. Juli 2022.