Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 1
Aufgabengebiet

(1) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der Gesundheitsfachverwaltung tätig auf dem Gebiet des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung.

(2) Durch seine Ausbildung soll sie oder er befähigt sein, besonders in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen:

1. Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Ortshygiene,

2. Überwachung der hygienischen Verhältnisse in Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung und die Eigenwasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen,

3. vorbereitende Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten für die gutachtliche Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde,

4. hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden, hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,

5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),

6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Entsorgung von Abfällen (Einsammlung, Behandlung, stoffliche und thermische Verwertung, Ablagerung),

7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen

a) in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel: Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Einrichtungen des Justizvollzugs),

b) in Einrichtungen des Erholungswesens (zum Beispiel: Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern),

c) in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (zum Beispiel: Leichenhallen, Krematorien) und

d) in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,

8. Mitwirkungen bei Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes,

9. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,

10. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in Krankenhäusern,

11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken,

12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens und

13. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.