Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 3
Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildungsbehörde stellt der Bewerberin oder dem Bewerber in aller Regel als Hygienekontrolleur-Praktikantin oder Hygienekontrolleur-Praktikant ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildung leitet die Amtsärztin oder der Amtsarzt. Im Rahmen der Ausbildung soll die Praktikantin oder der Praktikant den einzelnen Ausbildungsstellen (§ 7) zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikantinnen oder Praktikanten mit den einer Hygienekontrolleurin oder einem Hygienekontrolleur gestellten Aufgaben vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.

(3) Die Beschäftigung der Praktikantinnen oder Praktikanten darf nur ihrer Ausbildung dienen. Sie dürfen deshalb mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als es zu ihrer Ausbildung erforderlich ist. Den Praktikantinnen oder Praktikanten sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Sie haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende von der jeweils zuständigen Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Unterweisung erfolgte.

(4) Die Praktikantin oder der Praktikant weist ihre beziehungsweise seine regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note ,,ausreichend" bewertete, Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 nach. Für die Benotung gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.

(5) Das Praktikantenverhältnis ist zu beenden, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die an sie beziehungsweise ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.