Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 4
Ausbildungsabschnitte

(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1. eine mindestens achtzehnmonatige praktische Unterweisung und

2. einen sechsmonatigen theoretischen Lehrgang, der mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Der Lehrgang kann auch in Teilabschnitten angeboten werden.

(2) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits vollzogene Ausbildung von der Ausbildungsbehörde angerechnet werden.

(3) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung werden der tarifgemäße Erholungsurlaub und Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt 60 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts werden tageweise Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt 15 Ausbildungstagen angerechnet. Darüber hinausgehende Unterbrechungen der Ausbildung sind in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag durch den Prüfungsvorsitz anrechnungsfähig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.