Historische SGV. NRW.

5 / 23

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
a) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder

b) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand und zusätzlich entweder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine abgeschlossene Ausbildung als Desinfektorin oder Desinfektor und eine zweijährige Tätigkeit als Desinfektorin oder Desinfektor im Gesundheitswesen nachweist und

3. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.

(2) Bei der Zulassung von ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern zur Ausbildung sind Ausnahmen möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.