Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 6
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde (§ 3) zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

4. ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und

5. ein Nachweis der übrigen Voraussetzungen nach § 5.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.