Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitz und

2. fünf weiteren Mitgliedern, die Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben.

Jedes Mitglied hat eine Vertretung oder mehrere Vertretungen.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Leitung und die zuständige Abteilungsleitung der Akademie haben zu jeder Zeit Zutritt zu den Prüfungen. Ebenso können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden anwesend sein.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.