Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Eine muss aus den rechts- und verwaltungskundlichen Lehrfächern, die beiden anderen müssen aus den übrigen Lehrfächern entnommen sein. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (zum Beispiel Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitz aus Vorschlägen der Dozentinnen und Dozenten gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.

(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6.

(4) Je zwei vom Vorsitz bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note nach dem arithmetischen Mittel zu errechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.