Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen. § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 12) und für die vier Prüfungsfächer des mündlichen Teils der Prüfung (§ 13) durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote

,,sehr gut"

bei Werten unter 1,5,

,,gut"

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

,,befriedigend"

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

,,ausreichend"

bei Werten von 3,5 bis 4,0.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.