Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 16
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht an der Akademie teilzunehmen hat.

(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung in aller Regel spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 wird sie oder er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.