Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.

 

§ 17
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob sie oder er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie oder er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich. Auf Verlangen ist einem Prüfling sein Prüfungsergebnis ohne Anwesenheit Dritter mitzuteilen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine Wiederholung nicht möglich (§ 16 Absatz 2 Satz 1), so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, dass der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.