Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
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§ 11
Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Note für die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden addiert und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet
,,sehr gut“ |
bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5 |
,,gut“ |
bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5, |
,,befriedigend“ |
bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5, |
,,ausreichend“ |
bei einem Zahlenwert von 4. |
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |