Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

13 / 19

§ 13
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Landesprüfungsamt kann im Falle einer Krankheit auch die Vorlage einer durch eine von ihm benannte Ärztin oder einen von ihm benannten Arzt ausgestellten ärztlichen Bescheinigung verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.