Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Gebühren

Die Gebühr für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren beträgt 700 Euro. Die Prüfungsgebühr beträgt 100 Euro. Die Gebühr für die Registrierung der Fortbildungsnachweise und die Überwachung der Fortbildungspflicht der Desinfektorenausbildung beträgt 20 Euro. Die Gebühr für die Prüfung des Ausbildungsstandes nach § 18 Absatz 3 beträgt 150 Euro. Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.