Historische SGV. NRW.

2 / 8

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

 

§ 2

(1) Das Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

(2) Als Informationssammel- und -auswertungsstelle sowie als kriminaltechnische Zentralstelle kann das Landeskriminalamt den Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen, insbesondere

1. für einen einheitlichen und wirksamen Informationsaustausch über Straftaten und Straftäter zwischen den Kreispolizeibehörden und dem Landeskriminalamt sowie dem Bundeskriminalamt,

2. im Zusammenhang mit der Nutzung von landesweiten Datenbankanwendungen und Falldateien zur Kriminalitätsbekämpfung,

3. für die Polizeiliche Kriminalstatistik und

4. zu Labortätigkeiten der Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 413).
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.