Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

 

§ 3

(1) Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes kommt in Betracht bei Straftaten, wenn Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, insbesondere bei

1. Delikten der politisch motivierten Kriminalität, vornehmlich bei Straftaten gemäß den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist,

2. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß den §§ 93 ff. des Strafgesetzbuches,

3. nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gemäß § 211 des Strafgesetzbuches,

4. Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254),

5. Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, und der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Proliferation),

6. Organisierter Kriminalität und schwerer Bandenkriminalität,

7. Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionskriminalität,

8. Computerkriminalität und Kriminalität in Datennetzen und

9. gewerbsmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften.

(2) Das Landeskriminalamt führt auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die gezielte Fahndung nach einer Person durch, wenn diese

1. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich der Strafvollstreckung durch Flucht entzieht,

2. einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und sich verborgen hält oder

3. vorläufig gemäß § 126a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Sicherungsverfahrens gemäß § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist oder untergebracht war und sich der Vollstreckung einer Maßregel durch Flucht entzieht

und eine Ausschreibung zur internationalen Fahndung oder im Schengener Informationssystem erfolgt ist.

(3) Hat das Landeskriminalamt Bedenken gegen die Übernahme der Ermittlungen gemäß Absatz 1 oder gegen die Durchführung der gezielten Fahndung nach Absatz 2, trägt es diese dem für Inneres zuständigen Ministerium vor, welches dann im Einvernehmen mit dem Justizministerium entscheidet.

(4) Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat im Falle des § 18 des Bundeskriminalamtgesetzes, es sei denn, das für Inneres zuständige Ministerium überträgt die Zuständigkeit einer anderen Kreispolizeibehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 413).
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.