Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

 

§ 4

(1) Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für

1. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind und

2. landeszentrale Maßnahmen zur Erkennung, Erforschung und Verfolgung von Straftaten in und unter Ausnutzung von Datennetzen.

(2) Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 413).
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.