Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

 

§ 6

(1) Das Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für

1. die Entgegennahme und Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, und § 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,

2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 12 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist,

3. die Sammlung, Auswertung und Steuerung von Informationen über Grundstoffe nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 und Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und über andere Produkte, die zur Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können sowie über Grundstoffe zur Herstellung von Explosiv- und Sprengstoffen und

4. die Entgegennahme von Ersuchen, den Datenabgleich und die Auskunftserteilung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere nach luftsicherheits- und atomrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Landeskriminalamt ist im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung, -auswertung und -steuerung zuständig für die Koordinierung

1. des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. der Anforderung von Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnder Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten,

3. von Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen und

4. von polizeilichen Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in anderen Ländern und im Ausland.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 413).
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.