Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 3)
Voraussetzung und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Weiterbildung dauert mindestens vier Jahre. Sie umfasst:

1. mindestens 22 Monate zahnärztliche Weiterbildung in der Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr,

2. mindestens 22 Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und

3. regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang für Zahnärztinnen und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitswesens mit mindestens 400 Unterrichtsstunden an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Kursweiterbildung kann in Abschnitten (Modulen) erfolgen.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Zahnärztinnen oder Zahnärzte. Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die zur Weiterbildung Ermächtigten gemäß dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren und zu bestätigen.

(3) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird in der Regel ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Sie kann bis zu 22 Monate in hauptamtlicher mindestens halbtägiger Tätigkeit absolviert werden, sofern Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

(4) Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für ein anderes Gebiet gelten unter den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.

(5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst, kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

(6) Nur Weiterbildungszeiten von mindestens sechs Monaten bei derselben Weiterbildungsstätte werden angerechnet.

(7) Eine Weiterbildung, die mit einem Master of Public Health abgeschlossen wird, kann nach Gleichwertigkeitsüberprüfung durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und durch den Prüfungsausschuss als Teil der Weiterbildungszeiten mit maximal 180 Stunden im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510); geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019; Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 4

§ 13: Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 5

§§ 15 (alt) und 18 (alt) aufgehoben, §§ 16 (alt) und 17 (alt) umbenannt in §§ 15 und 16 sowie § 19 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

Anlage 1 vorangestellt und Anlage 1 (alt) umbenannt in Anlage 2 durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 7

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.