Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Das Landesprüfungsamt bildet einen Prüfungsausschuss und bestellt dessen Mitglieder und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer den Vorsitz führenden Person (Vorsitz), je einer Prüferin oder einem Prüfer für jedes Prüfungsfach (Fachprüferinnen/Fachprüfer) und deren Stellvertretung.

(3) Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses werden Zahnärztinnen oder Zahnärzte bestellt, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen. Zu Prüferinnen und Prüfern sowie deren Stellvertretung werden Universitätslehrerinnen und -lehrer, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Sitzung des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich. Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.

(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuss führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510); geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019; Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 4

§ 13: Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 5

§§ 15 (alt) und 18 (alt) aufgehoben, §§ 16 (alt) und 17 (alt) umbenannt in §§ 15 und 16 sowie § 19 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

Anlage 1 vorangestellt und Anlage 1 (alt) umbenannt in Anlage 2 durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 7

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.