Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Grundsätze der Unterbringung

(1) Die Persönlichkeit und die Würde der Untergebrachten sind zu achten. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Den in der Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck von Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erfordern.

(4) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3, des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft sowie der besonderen Verhältnisse der Einrichtung werden die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung über die Aufnahme, Unterbringung, Außenkontakte, Religionsausübung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit, Sicherheit und Ordnung, Beschwerderecht und Beirat durch die nachfolgenden Regelungen an die Bedingungen der Abschiebungshaft angepasst.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.