Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage einer richterlichen Anordnung und eines schriftlichen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde informiert die Einrichtung vor der Aufnahme über ihr vorliegende vollzugsrelevante Erkenntnisse. Auf die Belange besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) ist zu achten.

(3) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

(4) Untergebrachte werden nach ihrer Aufnahme alsbald ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung vorgestellt. Entsprechend § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 und Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und § 8 Absatz 1 Satz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen.

(5) Bei anlässlich der Untersuchung oder später festgestellter fehlender Haftfähigkeit ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten; die zuständige Behörde führt eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft herbei. Bis zur Entscheidung übernimmt die Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person.

(6) Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung dem nicht entgegensteht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.