Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen der Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder Hilfsbedürftigkeit besteht oder Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen.

(3) Untergebrachte, die Asyl beziehungsweise internationalen Schutz beantragt haben, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf Asyl oder internationalen Schutz gestellt haben, unterzubringen.

(4) Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten ermöglicht werden.

(5) Bei der Unterbringung sind religiöse und ethnische Belange zu beachten.

(6) Die Zimmer sollen wohnlich gestaltet werden. Die Untergebrachten dürfen ihre Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Ihnen kann der Besitz technischer Geräte des täglichen Gebrauchs, wie insbesondere Kaffeemaschinen, in den Zimmern gestattet werden. Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks oder der Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, können die vorstehenden Rechte eingeschränkt werden. Die Einrichtung muss jederzeit zweifelsfrei feststellen können, dass an den Geräten keine Manipulationen vorgenommen worden sind; auf Verlangen haben die Untergebrachten den Nachweis zu erbringen.

(7) In den Zimmern sollen den Untergebrachten abschließbare Fächer zur Verfügung stehen.

(8) Die Untergebrachten haben ihre Zimmer und ihre Gegenstände sauber zu halten; dies gilt auch für die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände, die schonend zu behandeln sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.