Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Bewegungsfreiheit

(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung grundsätzlich frei bewegen; dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordern. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.

(2) Von den Zimmern der jeweiligen Unterbringungsbereiche nach § 5 Absatz 1 bis 5 wird außerhalb der Nachtruhe ein ungehinderter Zugang zu den in dem jeweiligen Bereich befindlichen Telefonen, Sanitärräumen, Gemeinschaftswohnküchen und allgemeinen Sozialräumen gewährleistet.

(3) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten können Untergebrachte ausgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.