Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Betreuung und Beratung

(1) Die Untergebrachten werden während ihres Aufenthalts durch die Zentralen Ausländerbehörden in ausländerrechtlichen sowie in Familien- und Vermögensangelegenheiten in angemessenen Abständen betreut und beraten. Bei Bedarf vermitteln die zentralen Ausländerbehörden Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.

(2) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch Betreuungsorganisationen gewährleistet. Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung (Erstberatung).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.