Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Arbeit, Verpflegung, Einkauf, Eigengeld, persönlicher Bereich

(1) Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Auf eigenen Wunsch können sich die Untergebrachten mit unterstützenden Arbeiten oder in sonstiger Weise für die Gemeinschaft in der Einrichtung einbringen. Gegenleistungen werden hierfür nicht gewährt.

(2) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in der Einrichtung mit Frühstück, Mittagessen und Abendbrot teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.

(3) Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.

(4) Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke käuflich erwerben.

(5) In der Einrichtung ist ein Einkaufsangebot vorzuhalten, das die Wünsche und Bedürfnisse der Unterbrachten angemessen berücksichtigt. Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie gefährliche Gegenstände sind vom Einkauf ausgeschlossen.

(6) Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten in der Einrichtung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nicht erlaubt. Insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände sind der Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben.

(7) Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen über entsprechende Guthaben verfügen.

(8) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung es erfordern. Bettzeug und Handtücher werden durch die Einrichtung gestellt. Bei Bedarf ist Untergebrachten Kleidung zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in der Einrichtung vorzusehen.

(9) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind Personen zu verletzten oder Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht zu ihrer Habe genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel sowie rezept- oder apothekenpflichtiger Medikamente, soweit nicht nach ärztlicher Verordnung zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.