Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Körperpflege

Den Untergebrachten ist täglich Gelegenheit zum Waschen, Duschen und Rasieren zu geben. Handtücher und Seife sind zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf können Gegenstände der persönlichen Hygiene ausgegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.